Führungszeugnisse

Verpflichtung zu erweiterten Führungszeugnissen bei Ehrenamtlichen

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 sind erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in Essen Pflicht! Das gilt dementsprechend auch für alle Jugendgruppen, Verbände und Gemeinden in der Stadt Essen.
Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Die nachfolgend erläuterte Regelung betrifft freie Träger der Jugendhilfe, die über den AKJ Zuschüsse aus dem Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Essen erhalten. Gegenstand der Regelung ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72 a SGB VIII.
In § 72 a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe gemeinsam verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden können, müssen hauptamtliche Beschäftigte und bei bestimmten Tätigkeiten neben- und ehrenamtlich tätige Personen durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie unter anderem nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind.
Solltet ihr Fragen zu dem Thema haben, stehen wir euch gerne mit Rat und Tat zur Seite! In dem nachfolgenden Dokument stehen alle notwendigen Infos. Falls ihr selbst eine Bescheinigung zur Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses braucht, wendet euch gerne an uns.

 

Wann muss ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen?

 

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